Überquert ein Radfahrer einen Zebrastreifen fahrend statt schiebend und kommt es zu einer Kollision mit einem PKW, kann eine alleinige Haftung des Radfahrers anzunehmen sein. Bei einem groben Verkehrsverstoß tritt dann sogar die Betriebsgefahr des PKW vollständig zurück.
Einen Zebrastreifen müsste der Radfahrer schiebend überqueren, um nach § 26 I StVO Vorrang vorm fließenden Verkehr zu haben.
LG Hamburg, 306 0 40/26