Zustellung beim Verteidiger

Die Zustellung eines Bußgeldbescheides an den Verteidiger ist nur wirksam und kann die Verjährung unterbrechen, wenn sich eine schriftliche Vollmacht bei der Akte befindet (§ 51 III OWiG): Und die neue sechsmonatige Verjährungsfrist greift nur, wenn die Angelegenheit nicht schon zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung verjährt war.

KG Berlin, 3 ORbs 165/26

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