Identifizierung anhand eines schlechten Überwachungsfotos

Wenn der Sachverständige keinen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellen kann, dass es sich bei dem Betroffenen um den Fahrer handelt, sondern lediglich in Betracht zieht, dass der Betroffene der Fahrer sein könnte, kann der Tatrichter anhand eines grobkörnigen Messfotos die Identität nicht feststellen. Insbesondere muss dann auch im Urteil dargestellt werden, dass das Bild eine Identifizierung zulässt. Und natürlich hätte dargestellt werden müssen, warum den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht gefolgt wird, da diese Feststellung grundsätzlich als höherwertiger anzusehen sei.

OLG Zweibrücken, 1 ORbs 3 SsRs 42/25

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