Vorlage von gespeicherten Fahrzeugdaten

Die im Ereignisspeicher eines Fahrzeugs gespeicherten Daten können wichtig sein zur Aufklärung eines Unfalls. Nach § 144 ZPO muss der Hersteller diese Daten einem Gutachter auf gerichtliche Anordnung in auswertbarer Form zur Verfügung stellen.

LG Mannheim, 9 O 164/24

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