Ein Autofahrer haftet auch gegenüber einem sich grob fahrlässig verhaltendem Fußgänger aus der Betriebsgefahr. Hier ist der angetrunkene und dunkel gekleidete Fußgänger nachts auf eine Bundesstraße geraten. Aus der Betriebsgefahr haftet der Autofahrer zu 25%, wesentliche Unfallumstände konnten nicht aufgeklärt werden.
OLG Köln, 11 U 274/19 (Hinweisbeschluss)
Betriebsgefahr und der Betrunkene
Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.