Gestritten wird um einen Unfall, weil die Einfahrtshöhe in eine Tiefgarage (hier max. 2,1m) nicht beachtet wurde. Es gilt auch bei einem Mietfahrzeug als grob fahrlässig, wenn aufgrund der Nichtbeachtung ein Schaden am Dach verursacht wird. Dies gilt sogar, wenn die Tiefgarage als Abstellort angegeben wurde, der Mieter hätte sich jederzeit informieren können.
Es liegt eine grob fahrlässige Schadensverursachung i.S.d. § 81 VVG vor (die Mietbedingungen sahen insoweit eine Gleichstellung mit einer Vollkasko vor), allerdings ist die Haftung nach der Schwere des Mitverschuldens zu beurteilen. Hier lag das Verhalten dichter an der einfachen Fahrlässigkeit, der Mieter haftet zu 1/3. Allerdings hätte ihm klar sein müssen, dass er nicht mit einem normalen Fahrzeug unterwegs war, ihn traf also auch eine Erkundigungsobliegenheit.
OLG Brandenburg, 12 U 42/24