Selbst wenn zwischen Verstoß und Urteil ein anderes (zweimonatiges) Fahrverbot vollstreckt wurde, kann gegen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn sich der Betroffene hinreichend beeindruckt zeigt, so dass auch dem Erziehungsgedanken eines weiteren Fahrverbots keine weitere Bedeutung zukommt.
AG Dortmund, 729 OWi-256 Js 159/25 (16/25)
Dies hat das BayObLG schon mal anders entschieden (201 ObOWi 445/21).