Es ist ausreichend, wenn der Halter als Betroffener eine Anhörung erhält. Eine gesonderte Zeugenbefragung ist dann unnötig, wenn er weiterhin als Fahrer in Betracht kommt, er hätte dann zur Vermeidung den Fahrer namentlich benennen müssen, zumindest die Personen, die hierfür in Frage kommen. Hier hatte der Betroffene vorgetragen, bei der Polizei angerufen und dies angeboten zu haben. Dies ergab sich aber nicht aus der Akte und widersprach auch seinem bisherigen Vortrag.
Auch weitere Ermittlungshandlungen erst kurz vor Ablauf der Verjährung (war hier aber auch streitig) verhindern keine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO, wenn es der Betroffene in der Hand hatte, hier entsprechendes Wissen weiterzugeben.
Es gibt kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits die Aussage (berechtigt) zu verweigern und andererseits dann trotz mangelnder Mitwirkung keine Fahrtenbuchauflage zu erhalten.
OVG Magdeburg, 3 M 4/25