Wird ein Verkehrsschild beschädigt, kommt ein Abzug „Neu für Alt“ bei der Schadensberechnung nicht in Betracht, da durch die Erneuerung keine messbare Vermögensmehrung eintritt.
LG Dresden, 3 S 430/23
Wird ein Verkehrsschild beschädigt, kommt ein Abzug „Neu für Alt“ bei der Schadensberechnung nicht in Betracht, da durch die Erneuerung keine messbare Vermögensmehrung eintritt.
LG Dresden, 3 S 430/23