Tanken ohne Bezahlung

Wer tankt, ohne zu bezahlen, begeht einen Tankbetrug (§263 StGB). Aber nur, wenn ein Tankstellenangestellter meint, der Betanker wolle bezahlen. Ansonsten ist es mangels Irrtumserregung nur ein versuchter Tankbetrug (§§ 263, 22 StGB).

BGH, 6 StR 676/24

Macht aber nichts besser, auch der Versuch ist strafbar (§ 263 II StGB). Und ein Versuch kann milder bestraft werden (§ 22 II StGB) als eine vollendete Tat, wird es in diesem Fall aber nicht. Das Handlungsunrecht und der Schaden sind gleich, es war nur Zufall, dass kein Tankstellenmitarbeiter den Vorgang wahrgenommen hat.

Hier ging es um Jugendstrafrecht, der Rechtsfolgenausspruch (Strafe) wurde auch unter den relevanten Erziehungsaspekten nicht geändert.

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