Wenn der Betroffene das Tempolimitschild wahrgenommen hat, muss er bei einer Überschreitung um 45 km/h bei erlaubten 100 km/h nicht genau wissen, wie schnell er gefahren ist. Bei einer derartigen Überschreitung muss ihm bewusst sein, dass dies erheblich ist, auf eine genaue Kenntnis kommt es nicht an.
OLG Brandenburg, 1 ORbs 280/24