Wird wiederholt gegen die Vorschriften zur Verwendung von roten Kennzeichen verstoßen, kann sich eine negative Gesamtprognose ergeben, die den Entzug rechtfertigt.
VG Bremen, 5 V 2096/21
Erlaubt sind nach § 41 FZV:
Probefahrten
Überführungsfahrten
Prüfungsfahrten
Fahrten zur Werkstatt
Tanken oder Reinigung (anlässlich einer der anderen Fahrten)