Unfall nach abgebrochenem Spurwechsel

Vor einer Verengung von 3 auf 2 Fahrspuren wollte der Kläger nach rechts wechseln. Als er dies schon zu 50% geschafft hatte, zog er aufgrund des Verkehrsaufkommens wieder auf die linke Spur zurück. Da das vorausfahrende Fahrzeug bremste, musste auch der Kläger bis zum Stillstand abbremsen. Der Hintermann (Beklagter) fuhr dann auf.

Die Haftung wird hälftig aufgeteilt. Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden greift aufgrund des Fahrmanövers des Klägers nicht, da der Kläger den Spurwechsel bereits zur Hälfte vollzogen hatte und dann wieder „zurückzog“, wobei ein entsprechendes Blinken nicht nachzuweisen war.

Da das Geschehen vor einer Baustelle bei großem Verkehrsaufkommen und der Verengung von 3 auf 2 Fahrspuren stattfand, greift auch kein Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler, da auch mit einem solchen Manöver und abruptem Abbremsen zu rechnen war.

OLG Frankfurt, 9 U 5/24

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