Die Fragestellung in einer Gutachtenanordnung, ob zu erwarten sei, dass der Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird und/oder als Folge des Konsums von Cannabis Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen, ist unverhältnismäßig.
OVG Münster, 16 B 1028/24