Weder ein Fahrzeugalter von mehr als zehn Jahren noch eine Laufleistung von 366.000 km rechtfertigen es, dass das beschädigte Fahrzeug im Hinblick auf die Mietwagenklasseneinstufung herabgesetzt wird.
Dem Geschädigten darf kein Nachteil entstehen, weil kein ähnlich altes oder ähnlich viel gefahrenes Fahrzeug angemietet werden kann.
AG Zwickau, 22 C 1255/15 und 4 C 1035/17
Es gibt auch anders lautende Entscheidungen.
Ab zehn Jahren „Ja“, sagt eine Berufungskammer des LG Freiburg/Breisgau (3 S 98/20)