Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß stellt eine Nötigung dar, vielmehr kommt es häufig im Straßenverkehr zu Regelverstößen. Eine Nötigung liegt vor, wenn die Einwirkung auf den anderen Fahrer, nicht die bloße Folge, sondern das Ziel der Handlung ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein bedrängendes Auffahren, ein absichtliches Ausbremsen oder das Abdrängen eines anderen Fahrzeugs gegeben ist.
OLG Hamm, III-5 ORs 41/25
Hier war der Angeklagte, abrupt und ohne Blinker auf einer Flucht nach links abgebogen, ein anderes Fahrzeug musste voll bremsen. Das Amtsgericht nahm für die Nötigung noch Eventual Vorsatz an, dies reicht dem OLG nicht. Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass auch eine Straßenverkehrsgefährdung gegeben sein könnte. Es muss also erneut vom Amtsgericht verhandelt werden.