Mitreparierte Vorschäden

Auch wenn das Gutachten höhere Kosten aufweist, kann der Mandant vollständigen Ersatz der Beseitigungskosten nach einem Unfall verlangen, wenn er es schafft, das Fahrzeug fachgerecht und innerhalb der 130 % – Grenze zu reparieren. Vorschäden, die im Gutachten enthalten sind oder bei der Reparatur ebenfalls beseitigt wurden, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

OLG Saarbrücken, 3 U 68/24

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