Auch wenn das Gutachten höhere Kosten aufweist, kann der Mandant vollständigen Ersatz der Beseitigungskosten nach einem Unfall verlangen, wenn er es schafft, das Fahrzeug fachgerecht und innerhalb der 130 % – Grenze zu reparieren. Vorschäden, die im Gutachten enthalten sind oder bei der Reparatur ebenfalls beseitigt wurden, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
OLG Saarbrücken, 3 U 68/24