Auf Autobahnen greift die Verkehrssicherungspflicht bereits bei Schlaglöchern von 10 cm Tiefe, auf verkehrswichtigen Straßen wird eine Tiefe von mind. 15 cm angenommen. Bei einem Schlagloch mit einer Tiefe von 14,5 cm auf einer unbefestigten Anliegerstraße (Schotter und Sand) ist die Verkehrssicherungspflicht also noch nicht verletzt, es besteht kein Schadensersatzanspruch.
OLG Brandenburg, 2 U 10/24