Schon eine Verurteilung wegen einer Trockenheitsfart gem. § 316 StGB kann ausreichen, um die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG zu begründen. Widerlegbar ist diese Vermutung nur, wenn die Umstände der Tat einen derartig geringen Grad der Vorwerfebarkeit belegen, dass keine Zweifel bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition gerechtfertigt sind.
Bei 1,76 Promille auf der Autobahn, wo aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten auch eine höhere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit besteht, gelingt diese Widerlegung regelmäßig nicht.
BayVGH, 24 CS 25.818