Kommen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine affektive Psychose und eine schizophrene Psychose in Betracht, kann bei der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens die Untersuchung auf diese beiden Möglichkeiten (7.5 oder 7.6 der Anlage 4 zur FeV) beschränkt werden. Ein Verkehrsbezug der Umstände ist nicht erforderlich.
VGH Mannheim, 13 S 390/25