Wahlrecht des Geschädigten

Wer bei einem Kraftfahrzeugschaden einen Schaden erleidet, hat die Wahl, ob er fiktiv auf Basis des Gutachtens oder konkret nach tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten (im Rahmen der rechtlichen Vorgaben) abrechnet. Auch wenn der Schaden zunächst fiktiv abgerechnet wird, kann er später im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen noch konkret abgerechnet werden. Hierbei geht es regelmäßig um die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer und Nutzungsausfallersatz. 

Es besteht auch ein Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden, wobei der Geschädigte nicht darlegen muss, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug zu reparieren. Dies muss nur (beurteilt nach dem Gutachten) möglich sein. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger bei verständiger Würdigung nicht mit einer Reparatur rechnen musste. 

BGH, VI ZR 25/24

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