Ein Personenkraftwagen fuhr bei Gelb in einer Kreuzung ein und wollte ein Wendemanöver durchführen. Ihm kam ein Linienbus mit 58 km/h entgegen, für den die Ampel schon 22 Sekunden Rot zeigte. Es kam zum Unfall.
Der PKW – Fahrer haftet mit 20 % mit. Bei Gelb hätte er nur in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn sichergestellt ist, dass er keinen anderen behindert. Bei einem Wendemanöver kann hiervon nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil es auch länger dauert, den Kreuzungsbereich wieder zu verlassen. Und auch der extreme Rotlichtverstoß des Busfahrers ändert an der Mithaftung nichts. Denn der PKW – Fahrer hätte den Unfall verhindern können, indem er gebremst hätte. Der Bus war für ihn insoweit gut erkennbar gewesen.
OLG Frankfurt, 10 U 213/22