Wenn sich der spätere Linksabbieger vorher an den rechten Fahrbahnrand orientiert hat und nicht nachgewiesen werden kann, dass er nach links geblinkt hat, kann dies eine Alleinhaftung bei einem Unfall mit einem Überholer begründen (§ 9 I 2 StVO), da dieser nicht bei unklarer Verkehrslage überholt hat (§ 5 III Nr. 1 StVO).
Hinweisbeschluss OLG Hamm, 7 U 72/24