Die rechtliche Möglichkeit einer behördlichen Nutzuntersagung wegen einer illegalen Abschaltungeinrichtung beeinträchtigt den objektiven Wert eines Fahrzeugs. 5-15 % des Kaufpreises sind eine ausreichende Entschädigung.
Das unionsrechtliche Gebot, dem Käufer eine angemessene Entschädigung zu gewährleisten, ist nicht dadurch verletzt, dass Nutzungsvorteil und Restwert nur insoweit angerechnet werden, wie sie den Wert bei Vertragsschluss übersteigen. Dies gilt auch, wenn dadurch Anspruch aufgezehrt wird.
BGH, VIa ZR 87/24