Die Verwaltungsbehörde ist an die Fahreignungseinschätzung des Gerichts nur gebunden, wenn diese auf in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und es um denselben Sachverhalt geht.
Allein die Verhängung eines Fahrverbots statt der Entziehung der Fahrerlaubnis belegen eine solche Prüfung und Feststellung der Fahreignung nicht.
BayVGH, 11 Cs 25.1412