Wenn allein der Wechsel von der linken auf die rechte Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision mit einem auffahrenden LKW steht, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß der Spurwechslers, nicht aber gegen den Auffahrenden. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden LKW vollständig zurück.
OLG Hamm, 7 U 6/25