Eine Verwarnung gilt erst dann als ergriffen, wenn das entsprechende Schreiben dem Fahrerlaubnisinhaber zugegangen ist. Und für die Verringerung des Punktestandes bei verspäteter Ergreifung von Maßnahmen sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragen und der Behörde am Tag des Ausstellung der Ermahnung oder Verwarnung übermittelten und damit bekannten Zuwiderhandlungen maßgeblich.
BVerwG, 3 C 8/24