Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem

Eine Verwarnung gilt erst dann als ergriffen, wenn das entsprechende Schreiben dem Fahrerlaubnisinhaber zugegangen ist. Und für die Verringerung des Punktestandes bei verspäteter Ergreifung von Maßnahmen sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragen und der Behörde am Tag des Ausstellung der Ermahnung oder Verwarnung übermittelten und damit bekannten Zuwiderhandlungen maßgeblich.

BVerwG, 3 C 8/24

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert