Der Angeklagte fuhr ein Auto ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG. Hierbei hatte er auch noch 0,92 Promille BAK (Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG). Dies zog das Gericht strafschärfend heran und verurteilte ihn zu 7 Monaten Freiheitsstrafe.
Das ordnungswidrige Verhalten konnte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, da es nicht oder nur teilweise zu dem Tatbestand (Fahren ohne Fahrerlaubnis) gehört und den Unrechtsgehalt steigert.
KG Berlin, 3 ORs 38/25