Ordnungswidrigkeit kann im Strafverfahren strafschärfend wirken

Der Angeklagte fuhr ein Auto ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG. Hierbei hatte er auch noch 0,92 Promille BAK (Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG). Dies zog das Gericht strafschärfend heran und verurteilte ihn zu 7 Monaten Freiheitsstrafe.

Das ordnungswidrige Verhalten konnte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, da es nicht oder nur teilweise zu dem Tatbestand (Fahren ohne Fahrerlaubnis) gehört und den Unrechtsgehalt steigert.

KG Berlin, 3 ORs 38/25

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