Wenn ein Autofahrer sein Auto dazu benutzt, um Selbstmord zu begehen, indem er es in den Gegenverkehr lenkt, greift nicht die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs, um den Schaden des Unfallgegners zu regulieren. Der Suizid ist eine autonome Handlung ohne Bezug zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs, diese war hier nicht mehr unfallursächlich. Es handelt sich um eine autonome und vorsätzliche Entscheidung des Fahrers. Insoweit diente das Fahrzeug lediglich dem Transport zum Ort, eine fahrzeugspezifische Gefahr hat sich nicht verwirklicht. Die Haftpflichtversicherung muss den Schaden nicht begleichen.
OLG Hamm (Hinweisbeschluss), 9 U 42/23