Die Ahndung einer Tat als Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid verhindert keine spätere strafrechtliche Verfolgung (§ 84 OWiG). Allerdings muss dann im Strafverfahren der Bußgeldbescheid aufgehoben werden, bereits gezahlte Geldbeträge sind auf die Verfahrenskosten im Strafverfahren anzurechnen. Der unterbliebene Ausspruch kann vom Revisionsgericht nach § 354 I StPO nachgeholt werden.
BGH, 3 StR 239/25