Wenn der Anspruchsteller noch nicht einmal ein Unfallgeschehen plausibel erklären kann, dass den Schaden verursacht haben könnte, muss sich die Versicherung noch nicht einmal auf einen manipulierten Unfall berufen.
Allein eine polizeiliche Unfallaufnahme reicht nicht raus, die Beamten können regelmäßig nicht die Richtigkeit der Darstellung bezeugen.
OLG Köln, 3 U 91/24