An einem solchen tollen Auto entstand ein Schaden, da es mit der serienmäßigen Tieferlegung zu einem Aufsetzen auf der Straße kam. Ursächlich sollen ein nicht unerheblich herausragender Kanaldeckel sowie ein seitliches Fahrbahngefälle gewesen sein.
Die Gemeinde als Straßenbaulastträger haftet nicht. Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen sind regelmäßig nicht geboten, wenn ein Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden kann. Wird eine Gefährdung durch risikoerhöhende Umstände wie die Tieferlegung des Fahrzeugs wesentlich (mit-) begründet, muss der Fahrzeugführer dies durch erhöhte eigene Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren. Selbst wenn eine Straße mit einem allgemein schlechten Ausbauzustand abhilfebedürftige Gefahrenquellen in Form von erkennbaren Unebenheiten aufweise, müsse eine Haftung des Straßenbaulastträgers aus der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht hinter das (Mit-) Verschulden des Fahrzeugführers zurücktreten, wenn dieser die Straße mit einem tiefergelegten Fahrzeug befährt.
OLG Koblenz, 12 U 1012/21
Es ging immerhin um ca. 62.000 € Schaden. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht die Pflicht, mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür zu sorgen, dass die Straße auch für „nicht alltagstaugliche“ Fahrzeuge wie den streitgegenständlichen Ferrari gefahrlos nutzbar sei. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Ferrari serienmäßig tiefergelegt wurde und für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen ist. Die Zulassung eines Sportfahrzeugs mit entsprechend geringer Bodenfreiheit beinhalte gerade nicht die Zusicherung, dass alle öffentlichen Straßen befahren benutzt werden können.