Verbotenes Rennen mit sich selbst

Der Motorradfahrer fuhr mit sehr hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn, durch dichtes Auffahren veranlasste er andere Kraftfahrzeugführer zum Spurwechsel, damit er überholen konnte. Die verfolgenden Polizeibeamten mussten bis zu 180 km/h fahren, um aufzuschließen. Er führte mehrere Fahrspurwechsel aus, nutzte Lücken im Verkehr, das sogenannte Lückenspringen.  Sein Ansinnen war es, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Die Revision des Angeklagten wurde verworfen, es blieb bei der Verurteilung. Das Kammergericht hat folgende grundsätzlichen Erwägungen zu einem solchen Urteil getroffen:

Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es, anders als beim ordnungwidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an.

Je gravierender die Differenz zwischen der zulassigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren.

Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindig-keitsüberschreitung, bedarf es der Feststellung solcher weiterer Verkehrsverstöße, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z. B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Tatgericht in der Regel darzulegen, auf welche Beweismittel es die Überzeugung von der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls das dem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Fahrverhalten gestützt hat.

KG Berlin, 3 ORs 37/25

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2 Antworten zu Verbotenes Rennen mit sich selbst

  1. Stefan 28 Jungwirth sagt:

    In diesem speziellen Fall (Er führte mehrere Fahrspurwechsel aus, nutzte Lücken im Verkehr, das sogenannte Lückenspringen. Sein Ansinnen war es, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.) mag eine Verurteilung angebracht gewesen sein. Allerdings hege ich Zweifel, ob z.B. der Gebrauch der Lichthupe an sich zu einer falschen Einschätzung führen darf. Denn laut StVO Ankündigen eines Überholvorgangs und 2. außerorts zur Abwendung einer Gefahr. Also angenommen, ich fahre mit 170 km/h (oder auch schneller ?) auf der linken Spur und betätige die Lichthupe, um den rechts fahrendem Verkehr zu signalisieren: „Ich bin beim Überholen“ und „bitte nicht ausscheren“ – wo ist dann hier das Problem ?

    • fschneider sagt:

      Wenn die Lichthupe gem. § 5 StVO benutzt wird, kann es erlaubt sein. Allerdings darf kein nötigendes Element damit verbunden sein. Lichtsignale dürfen noch zur Warnung vor einer Gefahr gegeben werden, § 16 StVO. Rein präventiv ist es schon nicht mehr erlaubt.

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