Sind keine Umstände ersichtlich, dass die Einschätzung des Arztes, der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat, auf einer unvollständigen oder unzutreffenden Information durch den Geschädigten beruht, darf auf diese Bescheinigung vertraut werden.
OLG Bamberg, 5 U 48/24