Wird ein Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt und die Auflage erfüllt, kann eine ebenfalls durch die Tat begangene Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden, es entsteht eine Sperrwirkung.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1500/14
OLG Braunschweig, Ass (OWi) 72/11
Hier war ein ausländischer Führerschein nicht nach den Vorgaben von § 29 FeV innerhalb von sechs Monaten nach Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland umgeschrieben worden. Das Verfahren wurde gem. § 153a StPO eingestellt, die Auflage erfüllt. Eine während dieser Fahrt begangene Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr verfolgt werden.