Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zwei Jahre nach der Tat verliert. Voraussetzung ist regelmäßig, dass zwischendurch keine Ordnungswidrigkeit mehr begangen wird. Im Einzelfall kann sich aber aus den Gesamtumständen auch ein kürzerer Zeitraum ergeben.
OLG Düsseldorf, IV-2 ORbs 146/25