Die Anerkennung ist nur zu versagen (und damit liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor), wenn sich aus dem Führerschein oder vom Ausstellungsstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung ein Wohnsitz im Ausland nicht gegeben war. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen ist abschließend, selbst ein Geständnis.
BayObLG, 204 StRR 469/25