Gerichtskundige Tatsachen

Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der das Gericht im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

Die Erörterung hierüber muss allerdings nicht im Protokoll festgehalten werden. Es handelt sich nicht um eine wesentliche Förmlichkeit.

OLG Koblenz, 3 ORbs 31 SsRs 116/24

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