Verletzte Beifahrer müssen sich weder ein Verschulden des Fahrers noch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Es kann allerdings ein Verstoß gegen eigene Obliegenheiten vorliegen, da natürlich eine erhöhte Gefahr vorliegt. Allerdings muss die Erkennbarkeit der Trunkenheit von der Gegenseite vorgetragen und bewiesen werden.
OLG Schleswig, 7 U 61/25