Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit begangen wurden und jeweils mit einem Fahrverbot geahndet werden könnten, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.
BGH, 4 StR 227/15
Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit begangen wurden und jeweils mit einem Fahrverbot geahndet werden könnten, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.
BGH, 4 StR 227/15