Wird für ein Geschwindigkeitsmessgerät keine Lebensakte (oder anderweitige Zusammenstellung der Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe [auch elektronischer Art] am Messgerät i.S.v. § 31 MessEG) geführt, obliegt der Bußgeldbehörde die Klärung der Frage, ob an dem Gerät nach der letzten Eichung solche Maßnahmen vorgenommen worden sind. Hat sie dies nicht getan, kann das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs.V S.1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen.
OLG Naumburg, 2 Ws 221/15