MPU bei Handel mit Betäubungsmitteln

Nach § 14 Abs.I S.1 Nr.2 FeV kann die Straßenverkehrsbehörde die Beibringung des ärztlichen Gutachtens (MPU) anordnen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel eingenommen hat. Grundsätzlich kann bei Drogenbesitz davon ausgegangen werden, dass diese auch dem Eigenverbrauch dienen. Im entschiedenen Fall ist der Fahrerlaubnisinhaber aber mit über 5 kg Amphetamin festgenommen worden, die er veräußern wollte. Dieser Fall weicht derartig von der vorgenannten Regelvermutung ab, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Fahrerlaubnisinhaber auch selbst Drogen konsumieren würde. Auch der vorhergehende Verkauf von 100 g Amphetamin führt zu keiner anderen Bewertung, da es sich hierbei um einen Probekauf gehandelt hat. Insoweit konnte die Straßenverkehrsbehörde nicht davon ausgehen, dass die Drogen auch dem Eigenverbrauch dienen würden. Die Anordnung der MPU ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass es sich insoweit „lediglich“ um Drogenbesitz handelte (was im Rahmen des Ermessens im Sinne von § 14 Abs.I S.2 FeV zu prüfen wäre), war somit unzulässig.

VG Neustadt, 3 L 25/16

Anmerkung:

Viel Freude an seinem Führerschein hatte der Fahrerlaubnisinhaber wahrscheinlich trotzdem in nächster Zeit nicht. Nach der Festnahme wurde ein Haftbefehl wegen des Verdachts eines Verbrechens nach § 30 a BtMG erlassen. Die Mindeststrafe bei diesem Tatbestand beträgt fünf Jahre, in minder schweren Fällen ab sechs Monaten.

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