Es spricht vieles dafür, dass eine Mitteilung des Ausstellermitgliedstaats, der Inhaber einer dort ausgestellten Fahrerlaubnis habe dort zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz gehabt, die ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage erteilt wird, eine unbestreitbare Information gemäß § 28 Abs.IV S.1 Nr.2 FeV ist, die auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen in diesem Staat hindeutet, sofern dieser gleichzeitig seinen Wohnsitz im Inland beibehalten hat.
OVG Lüneburg, 12 ME 32/16
Grundsätzlich können gemäß § 28 FeV Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis hiermit Fahrzeuge in Deutschland führen (natürlich unter Beachtung gegebenenfalls in Deutschland ausgesprochener Fahrverbote). Hierzu ist es aber erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis der Wohnsitz tatsächlich im Ausland bestand. Im entschiedenen Fall war dem Fahrer sein deutscher Führerschein entzogen worden, er hatte anschließend auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet. Er konnte lediglich einen ausländischen Führerschein vorlegen, den er zu einem Zeitpunkt erteilt bekam, an dem er durchgängig seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hatte. Zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis bezog er auch Leistungen nach dem SGB II. Dies reichte dem Gericht, um davon auszugehen, dass der Fahrer zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht im Ausland hatte.