Von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot kann unter Umständen abgesehen werden, wenn ein sogenanntes Augenblicksversagen vorliegt. Hiervon kann aber nur ausgegangen werden, wenn eine momentane Unaufmerksamkeit und ein hieraus resultierendes, kurzzeitigen Fehlverhalten festgestellt wurde. Weiterhin muss ein derartiges Fehlverhalten auch einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen können. Es handelt sich also um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens. Dies ist nicht der Fall, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jenseits dieses Verkehrsgeschehens bereits begründet wurde.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1490/15
Im entschiedenen Fall hatte sich der Betroffene einen Anhänger ausgeliehen und nicht überprüft, wie schnell er mit diesem Hänger fahren durfte. Er ging davon aus, dass er 100 km/h fahren dürfe, da ein entsprechendes Schild an dem Anhänger angebracht gewesen ist. Eine entsprechende Eintragung in der Zulassungsbescheinigung des Anhängers ist aber nicht erfolgt. Das Gericht ging davon aus, dass kein Augenblicksversagen vorliegt, das ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnte. Der Betroffene habe schlichtweg versäumt, bei Übernahme des Anhängers zu überprüfen, welche Höchstgeschwindigkeit tatsächlich in den Papieren eingetragen sei.