Auf Antrag sind dem Betroffenen die Rohmessdaten nebst Token herauszugeben. Notfalls müssen sie zum Verfahren hinzugezogen werden.
Es muss auch nicht dargelegt werden, was dann ggf. vorgetragen werden soll. Dies ist dem Betroffenen vor Einsichtnahme auch nicht möglich.
Dies gilt insbesondere auch für ein sog. standardisiertes Messverfahren.
OLG Celle, 1 Ss (OWi) 96/16
Rohmessdaten sind herauszugeben – OLG Celle sei Dank
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