Auch wenn Richtlinien bestehen, in denen ein Mindestabstand zum Verkehrszeichen für eine Messung bestimmt wird, darf auch in geringerer Entfernung gemessen werden. Dies ist für die Rechtsfolge (Bußgeldhöhe/Fahrverbot) grundsätzlich unbeachtlich. Das Tempolimit gilt ab dem Verkehrszeichen.
Ein Absehen vom Fahrverbot kommt nur in Betracht, wenn auch bei richtlinienkonformer Entfernung die Indizwirkung für das Fahrverbot entfallen würde, dies muss aber entsprechend begründet werden.
OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 893/15