Die sog. “Lebensakte“

Gem. § 31 MessEG dürfen nur Messgeräte verwendet werden, bei denen Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommenen Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens für 5 Jahre aufbewahrt werden. Diese Dokumentensammlung wird häufig auch als “Lebensakte“ bezeichnet, dies ist aber kein offizieller Ausdruck.

Es mehren sich die Gerichtsentscheidungen, ob und wenn ja wie einem Verteidiger Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren ist. Warum ist diese Einsicht so wichtig?

In einem Verfahren vor dem AG Clausthal-Zellerfeld befand sich ein Eichschein des Gerätes bei der Akte. Nach Einsichtnahme in die vorbezeichneten Dokumentation konnte ich feststellen, dass Anfang August eine Instandsetzung an dem Gerät vorgenommen worden war, in der Instandsetzungsbenachrichtigung vom 6. August 2015 wurde die Behörde darauf hingewiesen, dass eine Neueichung erforderlich sei. Diese erfolgte erst am 20. Oktober 2015, die Messung fand aber schon am 12. August statt. Hätte ich die Unterlagen nicht eingesehen, wäre ich aufgrund des alten (durch die Reparatur mittlerweile unwirksamen) Eichscheins davon ausgegangen, dass das Gerät am Tattag geeicht war. Dies war aber nach der Reparatur und vor der Neueichung nicht der Fall. Der Betroffene wurde freigesprochen.

Warum geben die Behörden derartige Unterlagen nicht einfach heraus, wenn der Verteidiger sie anfordert? Der Verteidiger will sich doch nicht unnütz Arbeit machen, vielmehr meint er, dass eine Überprüfung angeforderter Informationen notwendig ist. Wie in dem beschriebenen Fall. Dass ein Recht auf diese Einsichtnahme besteht, ergibt sich unter anderem aus folgenden Entscheidungen:

OLG Jena, 2 SsRs 131/15

OLG Naumburg, 2 Ws 221/15

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