Ein Disagio von 10 % ist steuerlich sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es den aktuell am Kreditmarkt üblichen Vergabekonditionen entspricht. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn eine solche Vereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wird. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass eine Drittvergleichbarkeit nicht gegeben ist. Besondere persönliche Beziehungen der Beteiligten zueinander, ganz atypische Vertragsgestaltungen oder gar eine Kreditgewährung durch die Bank bei problematischer Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers sind entsprechende Indizien.
BFH, IX R 38/14