Kündigt der Betroffene 15 Minuten vor Terminsbeginn eine Verspätung von bis zu 30 Minuten an, weil er ca. 1,5 km vor dem Gerichtsgebäude in einem Taxi im Stau steht, so darf der Einspruch auch dann nicht wegen Nichterscheinens verworfen werden, wenn es die weiteren Verfahrensbeteiligten eilig haben.
KG Berlin, 3 Ws (B) 382/16