Wer eine nicht mehr bestehende Herstellerpreisempfehlung in der Werbung angibt, handelt unlauter im Sinne von § 5 UWG. Regelmäßig wird durch diese Angabe auch ein Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte, da diese Angabe eine wesentliche Orientierungshilfe darstellt.
Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform ein Angebot in seinem Namen einstellt, obwohl er die inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beeinflussen kann, weil der Plattformbetreiber die angegebene unverbindliche Preisempfehlung festsetzt, haftet als Täter für den irreführenden Inhalt seines Angebots.
BGH, I ZR 110/15